Zwei Frauen sitzen am Tisch und schauen gemeinsam in den Laptop.

Eigenbeitrag in der Eingliederungshilfe: Änderungen ab 2025

Ab 2020 wurde das System zur Berechnung des Eigenbeitrags in der Eingliederungshilfe grundlegend geändert. Statt des bisherigen Nettoeinkommens pro Monat wird nun das Bruttojahreseinkommen laut Steuerbescheid, abzüglich der Werbungskosten, als Berechnungsgrundlage herangezogen. Zusätzlich wurde ein Einkommensfreibetrag eingeführt, der auf der jährlichen Bezugsgröße zur Sozialversicherung der alten Bundesländer basiert (44.940 € im Jahr 2025).

Je nach Art der Einkünfte sowie persönlichen Lebensumständen (z. B. Partner, Kinder im Haushalt) wird ein bestimmter Prozentsatz dieser Bezugsgröße vom Einkommen geschont. Auf das darüber hinausgehende Einkommen wird ein Eigenbeitrag von 2 % monatlich erhoben, der auf volle 10 € abgerundet wird.

Die Einkommensfreibeträge richten sich nach der Einkommensart:

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit:
38.199 € (= 85 % der jährlichen Bezugsgröße)
Nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (z. B. Beamtengehalt):
33.705 € (= 75 % der jährlichen Bezugsgröße)
Renteneinkünfte:
26.964 € (= 60 % der jährlichen Bezugsgröße)

Zusätzlich zur Einkommensregelung wurde die Vermögensgrenze für berufstätige Menschen mit Bedarf an Eingliederungshilfe angepasst. Diese beträgt im Jahr 2025 67.410 €. Hinzu kommen das Schonvermögen für eine eigene Wohnung, ein eigenes Haus und ein eigenes Auto.

Falls ihr Fragen zu den Änderungen habt oder Unterstützung bei der Berechnung benötigt, stehen wir euch gerne zur Verfügung!