Wir haben einen Artikel im Parlament Ausgabe Nr. 47 gefunden, welcher das Bundesteilhabegesetz in Leichter Sprache beschreibt.
Seit dem 01.01.2017 gibt es das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Damit haben sich die Koalitionsparteien darauf verständigt, dass Leistungen für Menschen mit Behinderung aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausgeführt werden und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht wird.
Reformstufe 1-2
Bereits im 1. Schritt, den Reformstufen 1 und 2, von 2017-2019 gab es Neuerungen: So wurden beispielsweise die Einkommens- und Vermögensgrenzen für berufstätige Menschen mit Behinderung in der Eingliederungshilfe angehoben. Auch die Schonvermögensgrenze in der Sozialhilfe hatte sich von 2600 Euro auf 5000 Euro fast verdoppelt.
In diese Phase fiel auch die Einführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, welche es seit 2018 gibt. Das damit einhergehende Ziel ist u.a. die Stärkung der Position der Leistungsberechtigten gegenüber den Reha-Trägern und Leistungserbringern.
Reformstufe 3
Am 01. Januar 2020 trat Reformstufe 3 in Kraft. Die wahrscheinlich wesentlichste Änderung für die meisten Menschen mit Behinderungen ist, dass die Eingliederungshilfe aus dem Sozialgesetzbuch zwölf (SGB XII, Sozialhilfe) in das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung) als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen” überführt wurde. Nun gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Assistenz, sie wurde in den Leistungskatalog aufgenommen (§ 78 SGB IX).
Für viele berufstätige, behinderte Menschen gibt es weitere Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensgrenzen. Der Vermögensfreibetrag bemisst sich jetzt an der jährlichen Bezugsgröße zur Sozialversicherung der alten Bundesländer, diese steigt in der Regel jährlich und hiervon werden 150% festgelegt (bsp. 2023: 40.740 Euro * 150 % = 61.110 Euro Vermögensfreigrenze). Für die Einkommensgrenze ist ab sofort nur noch das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten vom Steuerbescheid des Vorvorjahres relevant. Der Einkommensfreibetrag ist auch von der Bezugsgröße zur Sozialversicherung abhängig. Von dem übersteigenden Einkommen wird ein Eigenbeitrag in monatlicher Höhe von 2% genommen.
Wer Persönliche Assistenz in der Eingliederungshilfe bezieht, bei dem wird zudem das Einkommen und Vermögen des nichtbehinderten Partners nicht mehr herangezogen. Leistungen der Eingliederungshilfe werden zukünftig auch unabhängig von der Wohnform gewährt.
Für Menschen mit Behinderungen, welche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, gibt es künftig eine Trennung von existenzsichernden Leistungen (z.B. Miete und Ernährung) und den sogenannten Fachleistungen (z.B. Assistenzleistungen, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel). Konkret bedeutet das, dass Menschen, die in Heimen (jetzt heißt es „besondere Wohnformen“) leben, auf ihr eigenes Konto Geld für die Miete bekommen und jetzt selber die Unterkunftskosten an die Einrichtung bezahlen. Genauso bekommen sie auch Geld für Essen. Wem das Essen in der Einrichtung nicht zusagt, der kann einkaufen gehen, woanders essen… Des Weiteren könnte bei Bedarf beim Eingliederungshilfeträger z.B. auch ein Antrag für Assistenzleistungen gestellt werden (die Fachleistung), um sich außerhalb der besonderen Wohnform seine persönliche Assistenz oder einen Teil davon selbst zu suchen und zu bezahlen.
Reformstufe 4
Ab dem 01. Januar 2023 soll es in der Reformstufe 4, der vorerst letzten Stufe, zu einer Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX) kommen. Das bedeutet, dass endgültig entschieden wird, welche Personen zukünftig Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, also z.B. auf Assistenz.
Informationen zu weiteren Änderungen gibt es beispielsweise hier: www.umsetzungsbegleitung-bthg.de/
Trotz vieler Veränderungen, müssen die Meisten aus unserer Sicht weiterhin kritisch betrachtet werden. So ist die Eingliederungshilfe weiterhin Einkommens- und Vermögensabhängig, auch, wenn die Grenzen angehoben wurden. Menschen mit Behinderung, welche ausschließlich Hilfe zur Pflege bekommen und/oder Sozialhilfe, werden weiterhin stark benachteiligt, weil für sie deutlich geringere Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten. Auch, wenn es seit 2020 keine Unterscheidung mehr zwischen ambulant und stationär gibt, wurde der Mehrkostenvorbehalt im Grundsatz beibehalten: Die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung darf die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern weiterhin nicht unverhältnismäßig übersteigen. Der Kostenvergleich ist allerdings nicht zulässig, wenn die „vergleichbare Leistung” nicht zumutbar ist. Was die Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung anbetrifft, so blieben diese unverändert.
Was letztendlich bei der letzten Reformstufe 2023, der Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises, rauskommt, ist auch noch nicht klar. Dies wird erst noch wissenschaftlich begleitet und überprüft. Die Begleitung wurde erforderlich, nachdem im parlamentarischen Verfahren zum Bundesteilhabegesetz die sogenannte „5-aus-9-Regelung“, nach zahlreichen Protesten von Aktivist*innen, gekippt wurde. Hiernach hätten Leistungsberechtigte in mindestens 5 von 9 möglichen Bereichen einen Hilfebedarf nachweisen müssen, um künftig überhaupt noch einen Leistungsanspruch zu haben. Sicher ist aber jetzt schon, dass dies eine Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises darstellen würde.