Aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird das Entlastungsbudget

Eine wichtige Änderung ab dem 1. Juli 2025 gibt es bei der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege. Die beiden Leistungen, die bisher getrennt voneinander abgerechnet wurden, vereinen sich zu einem Gesamtbudget.

Alle mit einem Pflegegrad 2 oder höher können das Entlastungsbudget nutzen. Insgesamt stehen für die Entlastung pflegender Angehöriger 3539 € im Jahr hierüber zur Verfügung.

Achtung! Das Entlastungsbudget hat nichts mit dem persönlichen Budget zu tun. Es ist eine vollkommen unabhängige und eigenständige Leistung, die das persönliche Budget nicht betrifft. Sie darf auch nicht vom persönlichen Budget abgezogen werden, so wie es bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege auch schon war.

Inanspruchnahme von Verhinderungspflege über das Entlastungsbudget:

wird das Entlastungsbudget für die Verhinderungspflege genutzt, so können Privatpersonen in Vertretung für die Hauptpflegeperson die Versorgung übernehmen. Es ist möglich, diese Unterstützung stundenweise in Anspruch zu nehmen oder am Stück, für bis zu 8 Wochen pro Jahr. In letzterem Fall wird das Pflegegeld um 50 % gekürzt

Hinweis: in diesem Fall hätte die Inanspruchnahme Auswirkungen auf das persönliche Budget, zumindest wenn das Pflegegeld ins persönliche Budget einberechnet wird.

Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege über das Entlastungsbudget:

Kurzzeitpflege ist eine stationäre Unterbringung für einen bestimmten Zeitraum für den Fall, dass die Hauptpflegeperson ausfällt. Eine Unterbringung dieser Art ist bis zu 8 Wochen im Jahr möglich und auch hier wird das Pflegegeld um 50 % gekürzt.