3G im Arbeitgeber*innenmodell – Hinweise zur Umsetzung

Durch den immer noch andauernden, schnellen Verlauf der Corona-Pandemie gibt es zum ersten Mal Regelungen für Arbeitgeber*innen, die in ganz Deutschland gleich sind. D. h., egal ob du in Berlin, in Karlsruhe oder in Köln wohnst, wenn du der/die Arbeitgeber*in für deine Assistenzkräfte bist (Arbeitgeber*innenmodell), musst du ein paar neue Regeln beachten. Wie das funktioniert, erklären wir dir in diesem Beitrag.

3G fasst die drei Möglichkeiten zusammen, die es gibt, um sich vor Corona zu schützen oder zu zeigen, dass man nicht mit Corona infiziert ist.

G = geimpft

G = genesen (mit Corona infiziert gewesen und wieder gesund geworden)

G = getestet

Ab dem 24. November 2021 müssen alle, die Beschäftigten, aber auch der/die Arbeitgeber*in mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllen, damit sie zur Arbeit kommen dürfen. Das gilt auch für die persönliche Assistenz. Das bedeutet, dass sich alle Assistenzkräfte, die nicht gegen das Corona Virus geimpft sind vor dem Dienst mit einem Antigen-Schnelltest testen (lassen) müssen. Dasselbe gilt aber auch für dich als Arbeitgeber*in und Assistenznehmer*in. Solltest du nicht geimpft sein, musst du dich jeden Tag testen lassen.

Achtung! Arbeitgeber*innen müssen die Umsetzung der Regel kontrollieren und dokumentieren

Du bist als Arbeitgeber*in dafür verantwortlich, dass die Regeln bei dir am Arbeitsplatz eingehalten werden. Bei Assistenzkräften, die geimpft sind, reicht es, wenn einmalig aufgeschrieben wird, dass sie geimpft sind. Assistenzkräfte, die keine Impfung bekommen haben, müssen sich testen lassen oder einen Test mitbringen. Das muss jedes Mal genau aufgeschrieben werden.

Hinweis: Es kann sein, dass das kontrolliert wird, muss aber nicht. Das hängt von den Bundesländern ab. Sollte jedoch bei der Kontrolle auffallen, dass die Maßnahme nicht eingehalten werden, muss man eine Strafe bezahlen.

Eine Vorlage zur Dokumentation der Corona-Tests stellen wir hier zum Download zur Verfügung:

Dokumentation Schnelltests persönliche Assistenz

Eine Vorlage zur Dokumentation des Impfstatus von Assistenzkräfte stellen wir hier zum Download zur Verfügung:

betriebliche Dokumentation über den Impfstatus der Beschäftigten

Arbeitgeber*innen müssen Corona-Tests anbieten

Damit die Mitarbeiter*innen die 3G-Regel erfüllen können, müssen Arbeitgeber*innen mindestens zwei Antigen-Schnelltests in der Woche zur Verfügung stellen. Ist ein/e Mitarbeiter*in öfter als zweimal in der Woche im Dienst, kann die/der Arbeitgeber*in den notwendigen Test zur Verfügung stellen, muss aber nicht.

Zwei Antigen-Schnelltests müssen auch pro Woche für Mitarbeiter*innen mit Impfschutz zur Verfügung gestellt werden. Diese können die Tests nutzen, müssen das aber nicht.

Wenn eine Assistenzkraft bei dir als Arbeitgeber*in einen Corona-Schnelltest macht, kannst du darüber einen Nachweis ausstellen, den sie dann z.B. wenn sie mit dem öffentlichen Nahverkehr nach Hause fahren möchte, verwenden kann. Denn dort gilt seit heute auch die 3G-Regel.
Eine Vorlage, die das Land Berlin auf seiner Webseite auch in Englisch zur Verfügung stellt, kannst du hier herunterladen:

vorlage_befund_testergebnis_web

Hinweis: die Kosten für die Corona-Tests können über das persönliche Budget finanziert werden. In Berlin gilt, dass ein Coronatest bis zu 3 Euro kosten darf. Wenn bisher für dein Budget noch nicht offiziell geklärt ist, dass du Coronatests kaufen darfst und wie teuer sie sein dürfen, solltest du deinen Kostenträger darüber informieren, dass du die Tests kaufen musst und mit welchen Kosten zu rechnen sind. Einen Musterantrag stellen wir hier zum Download zur Verfügung:

Musterantrag Coronatests

Was passiert, wenn eine Assistenz nicht nachweisen möchte, dass sie die 3-G-Regel erfüllt?

Es kann passieren, dass eine Assistenz sagt, dass sie nicht zeigen möchte, dass sie geimpft ist oder einen Test gemacht hat. Dann darf sie aber auch nicht zur Arbeit kommen, bzw. den Dienst antreten. In diesem Fall kann eine Abmahnung ausgestellt und wenn das noch mal passiert eine Kündigung ausgesprochen werden. Für nicht getane Arbeit muss die Mitarbeiter*in dann auch nicht bezahlt werden. Sollte dieser, eher unwahrscheinliche Fall eintreten, ergibt eine Beratung von einer/m Fachanwält*in für Arbeitsrecht Sinn.

Was gilt sonst noch für den Arbeitsschutz?

Alle weiteren Regelungen haben sich nicht geändert.

  • Es müssen weiterhin FFP2-Masken getragen werden, die der/die Arbeitgeber*in stellen muss.
  • Wenn möglich Abstand gehalten werden (1,5 m)
  • regelmäßig Hände waschen
  • richtig lüften
  • Home-Office wenn möglich (z.B. wenn eine Assistenzverwaltung eingestellt ist, die den Dienstplan erstellt).

Soviel erst mal dazu … Wenn ihr Fragen zur Umsetzung dieser Regeln habt, dann meldet euch gerne bei uns.

 

Weitere Informationen:

Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es hier.

Zu Corona-Impfungen gibt es hier.