Berliner Senat erkennt Tariflöhne für persönliche Assistenten an

Lange haben Arbeitgeber*innen in der persönlichen Assistenz in Berlin darauf gewartet. Jetzt ist es soweit! Der Berliner Senat hat die Einstufung in Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages des Landes Berlin für persönliche Assistenzkräfte anerkannt.

Das bedeutet, dass ab sofort alle Assistenzkräfte in Berlin, deren Arbeitgeber*innen Mitglied bei der Arbeitsgemeinschaft behinderter Arbeitgeber*innen (AAPA) e.V. Mitglied sind, nach Entgeltgruppe 5 TV-L bezahlt werden können. Dafür müssen neue Kalkulationen an die Sachbearbeiter*innen gesendet werden und ein Nachweis über die Mitgliedschaft und die bisher gezahlten Beiträge ebenfalls.

Gerne stehen wir für Rückfragen und Kalkulationen zur Verfügung.

Kalkulationen können wir natürlich für alle erstellen, dafür brauchen wir aber einige Informationen von euch. Bitte schickt uns mit eurer E-Mail oder andere Nachricht, in der er uns um die Kalkulation bittet folgende Informationen mit:

  • wie viele Assistenzkräfte habt ihr?
  • wie lange arbeiten die Assistenzkräfte schon bei euch?
  • Wie viele Stunden am Tag habt ihr Assistenz? Bzw. für wie viele Stunden am Tag wollt ihr Assistenz haben (falls ihr gleichzeitig einen Antrag auf Erhöhung oder Verringerung der Stunden stellen wollt)
  • wie viel Geld kostet die Lohnabrechnung monatlich?
  • Nimmst du Budgetbegleitung in Anspruch und wenn ja, wie viel Geld bezahlst du dafür?
  • Hast du ein Assistenzzimmer? Wenn ja, wie viel Geld wurde bisher dafür bewilligt?
  • Welche weiteren Kosten sollen in der Kalkulation auftauchen?

Zum Weiterlesen stellen wir euch mit diesem Beitrag die aktuelle Weisung vom Senat zur Verfügung, die ihr hier abrufen könnt: 2023-03-16 Fachliche Weisung Tarifanerkennung 01-2022

Informationen über die Arbeitsgemeinschaft behinderter Arbeitgeber*innen (AAPA) e.V. gibt es hier: https://www.aapa-berlin.de/

Einen Artikel über die Erhöhung der Tarife der Gewerkschaft Verdi findet ihr hier: https://gesundheit-soziales-bildung.verdi.de/mein-arbeitsplatz/behindertenhilfe/++co++24741fc4-bf48-11ed-aaf9-001a4a160111

Bei Fragen oder Kalkulationswünsche stehen wir gerne über die üblichen Kontaktkanäle zur Verfügung.

Abgesagt! – Der AKSE Bewerber*innen-Tag geht in die zweite Runde

 

 

Diese Veranstaltung wurde abgesagt. Bitte nicht mehr anmelden!

Interessieren Sie sich für einen Job als persönliche Assistenz?
Dann heißen wir Sie am 20. Oktober 2022 von 18:00 bis 20:00 Uhr auf unserem 2. digitalen Bewerber*innen-Tag herzlich willkommen.

Was erwartet Sie?

Wir werden den gemeinsamen Abend mit grundlegenden Informationen rund um das Berufsfeld „persönliche Assistenz“ beginnen.
Im Anschluss stellen Menschen ihre freien Stellen in der persönlichen Assistenz im Arbeitgeber*innen-Modell vor.

Sicherlich wird die ein oder andere Stelle Sie ansprechen. Damit Sie sich gleich mit den potentiellen Arbeitgeber*innen vernetzen können, bieten wir offene Räume für Gespräche im Laufe der Veranstaltung an. Es wird auch genug Zeit bleiben, um alle Fragen zu stellen, die Ihnen unter den Nägeln brennen.

Die Veranstaltung wird über das digitale Videokonferenz-Tool Zoom stattfinden. Damit Sie teilnehmen können wäre es gut, wenn sie ein digitales Endgerät (Smartphone, Tablett oder Laptop) mit Mikrofon und optimalerweise sogar mit Kamera besitzen.

Wer kann teilnehmen?

Wie schon erwähnt ist die persönliche Assistenz sehr vielfältig. Jede Stelle die angeboten wird bringt individuelle Eigenschaften mit. So kann es Stellen geben, die ausschließlich mit Pflegefachkräften oder Pflegehelfer*innen besetzt werden, im Gegenzug dazu gibt es aber auch Stellen, für die keine besondere Qualifikation erforderlich ist.

Wie können Sie teilnehmen?

Damit Sie an unsere Veranstaltung teilnehmen können, ist es notwendig, dass sie sich bei uns anmelden. Hierfür stellen wir das unten stehende Kontaktformular zur Verfügung. Bitte geben Sie neben Ihrem Namen und der E-Mail-Adresse, unter der wir Sie erreichen können (das ist notwendig, damit wir Ihnen den Link zur Veranstaltung senden können), auch an, wenn sie eine besondere Qualifikation (zum Beispiel Pflegefachkraft, Heilerziehungspfleger*in, Pflegehelfer*in o. ä.) mitbringen.

Wir freuen uns auf Sie 🙂

 

Erhöhung des Mindestlohns ab 1. Oktober 2022 auch in der persönlichen Assistenz

Liebe Arbeitgeber*innen im persönlichen Budget,

 

Am 3. Juni 2022 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, dass zum Oktober 2022 der Mindestlohn von aktuell 9,48 € auf 12 € steigen wird. Wenn eure Assistenzkräfte aktuell weniger als 12 € in der Stunde verdienen, müssen die Gehälter/Löhne auf mindestens 12 € angehoben werden.

Da die Budgets erfahrungsgemäß sehr knapp kalkuliert sind, empfehlen wir aufgrund des neuen Mindestlohns einen Antrag auf Budgeterhöhung zu stellen. Dies kann formlos beim entsprechenden Kostenträger passieren.

Da sicherlich viele Assistenznehmende eine Budgeterhöhung beantragen werden, ist es auch ratsam, den Antrag baldmöglichst zu stellen, da die Bearbeitung ja ein bisschen Zeit in Anspruch nimmt.

Damit ihr und das Amt wisst, wie viel Geld in Zukunft notwendig sein wird, damit das Budget ausreichend ist, können wir euch eine Kostenkalkulation erstellen. Meldet euch hierfür gerne per E-Mail unter Info@akse-ev.de

 

Hier findet ihr die offizielle Information, die das Bundesministerium für Arbeit und soziales dazu veröffentlicht hat: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/mindestlohn-steigt-auf-12-euro.html

Online Veranstaltung „Sexualität mit Behinderung/persönlicher Assistenz“ mit Patrizia Kubanek

Der 2. Teil unserer Veranstaltungsreihe zum Thema „Frau* sein mit Behinderung“ steht ganz im Zeichen der Sexualität. Referentin Patrizia Kubanek wird einen Einblick in das Leben und in die Möglichkeiten der persönlichen Assistenz geben, vor allem im Kontext auf die Sexualität von Menschen mit Behinderung.

Los gehts am 25. Mai 2022 um 16:00 Uhr.

Dank einer großzügigen, privaten Spende ist die Teilnahme an unserer Veranstaltungsreihe zum Thema „Frau* sein mit Behinderung“ kostenlos.

Wenn du digital dabei sein möchtest, dann melde dich gerne per E-Mail an unter info@akse-ev.de

Schreib uns in deiner Anmeldung auch gerne, wenn du Fragen an unsere Referentin hast, die wir während der Veranstaltung aufgreifen sollen. Oder alternativ mit welchen Erwartungen du in die Veranstaltung kommst.

 

Wie funktioniert die Veranstaltung:

Wenn du dich angemeldet hast (bitte spätestens 24 Stunden vor dem Termin), bekommst du am Tag der Veranstaltung den Zugangslink von uns per E-Mail gesendet. Auf diesen kannst du klicken und kommst dann über deinen Computer in den digitalen Veranstaltungsraum.

Während der Veranstaltung bitten wir darum, die Mikrofone auszuschalten, damit Störgeräusche vermieden werden. Wenn du eine Frage stellen möchtest, kannst du das über den Chat tun oder wenn du aufgerufen wirst, nachdem du dich gemeldet hast.

 

Ausblick! Das wird die nächste Veranstaltung sein:

  1. August 2022 – „Trans sein mit Behinderung“ mit Chris Kiermeier

auch für diese Veranstaltung kannst du dich gerne schon anmelden 🙂

AKSE Bewerber*innen-Tag am 16. März 2022

Suchst du gerade einen krisensicheren Job?

Soll es vielleicht ein Job sein, der so ganz anders ist als alles, was du bisher gemacht hast?

Dein neuer, abwechslungsreicher Arbeitsplatz soll in Berlin oder Brandenburg sein?

 

Super, dann könnte ein Job in der persönlichen Assistenz genau das sein, was du gerade suchst.

 

Informiere dich an unserem digitalen Bewerber*innen-Tag über die Arbeit als persönliche Assistenz und lerne vielleicht sogar deine*n zukünftigen Arbeitgeber/Arbeitgeberin kennen.

 

Eckdaten:

Wann? 16. März 2022 von 18:00 bis 20:00 Uhr

Wo? Online über die Videokonferenz-Plattform Zoom

Wer? Verein aktiv und selbstbestimmt e.V. gemeinsam mit verschiedenen behinderten Arbeitgeber*innen in der persönlichen Assistenz

 

Als persönliche Assistenz arbeitest du für eine Person mit Behinderung und unterstützt sie im Alltag, wo Unterstützung benötigt wird.

 

So wird die Veranstaltung:

Zu Beginn werden wir umfassend über die Arbeit als persönliche Assistenz berichten und die einzelnen Arbeitsfelder beleuchten.

Wir klären genauer, wie die persönliche Assistenz im Arbeitgeber*innen-Modell für die Assistenzkraft funktioniert und welche Besonderheiten in Berlin und Brandenburg zu erwarten sind.

Nach dem offiziellen Teil wird es Zeit für eine Frage-Runde geben. Hier kannst du erfahrenen Arbeitgeber*innen und Assistenzkräften alle Fragen stellen, die dir unter den Nägeln brennen.

Im weiteren Verlauf werden sich verschiedene Arbeitgeber*innen, die gerade neue Assistenzkräfte suchen mit ihren Stellenausschreibungen vorstellen. Wenn eine oder mehrere davon für dich interessant sind, bekommst du die Möglichkeit in einem digitalen, eigenen Raum mit den Arbeitgeber*innen ein erstes Gespräch zu führen, indem du Fragen stellen kannst oder einfach nur Vernetzung stattfindet.

 

Wie kannst du teilnehmen:

Den Info-Teil streamen wir hier live: https://www.youtube.com/watch?v=XjAwytxqlnI

Inkrafttreten der Impf-Nachweispflicht am 15. März

ACHTUNG: zum 31.12.2022 läuft die Nachweispflicht das Mensch gegen das Corona Virus geimpft ist aus!!!

Entgegen unserer bisherigen Annahme, dass am 15. März eine Impfpflicht für die persönliche Assistenz in Kraft tritt, hat uns die Nachricht erreicht, dass es sich weniger um eine direkte Impfpflicht, sondern vielmehr um eine Nachweispflicht handelt, die in Kraft tritt. Was sich dadurch ändert und wie Arbeitgeber*innen in der persönlichen Assistenz jetzt handeln müssen, erklären wir euch hier:

Hinweis in eigener Sache: Wir haben die Inhalte dieser Seite nach bestem Wissen und Gewissen, sowie mit anwaltlicher Unterstützung erstellt. Aufgrund der aktuell, sehr unübersichtlichen und dynamischen Lage können wir keine Garantie auf vollständige Richtigkeit geben. Im Zweifel empfehlen wir anwaltlichen Rat zu suchen.

Was bedeutet Nachweispflicht?

Unter der Nachweispflicht verstehen wir eine Anordnung, die besagt, dass Arbeitgeber ab dem 16. März 2022 eine Meldung beim Gesundheit abmachen müssen, wenn sie Personal beschäftigen, das nicht geimpft, von einer Corona-Infektion genesen ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann .
Im Gegensatz zu einer Impfpflicht, bedeutet die Nachweispflicht nicht, das Personal, welches keine Impfung erhalten hat, nicht mehr eingesetzt werden darf. Diese Personen dürfen weiterhin eingesetzt werden, bis das Gesundheitsamt Maßnahmen einleitet.

Was macht das Gesundheitsamt, wenn ich gemeldet habe, dass ich ungeimpftes Personal beschäftige?

Die Gesundheitsämter sind aktuell sehr überlastet, das kann bedeuten, dass die Nachweispflicht ein sehr langes Verfahren nach sich zieht, oder das erst einmal gar nichts passiert … Wenn eine Meldung an das Gesundheitsamt gemacht wurde, wird das Gesundheitsamt die Person persönlich anschreiben und zu einer Nachweiserbringung auffordern. Wenn dieser nicht eingereicht wird, so kann das Gesundheitsamt der ungeimpften Assistenzkraft verbieten weiterhin zu arbeiten.
Gegen dieses Verbot kann Widerspruch eingelegt werden, zum Beispiel aus Personalmangel. Auch ein Verfahren vor dem Sozialgericht, dass das Arbeitsverbot aufhebt wäre denkbar.

Was passiert, wenn ich keine Meldung an das Gesundheitsamt mache, obwohl ich ungeimpftes Personal habe?

Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis davon, dass keine Meldung gemacht wurde, obwohl ungeimpftes Personal beschäftigt wird, so werden Bußgelder von bis zu 2500 € verhängt.
Diese sind nach Auskunft des Landesamtes für Gesundheit und soziales nicht über das persönliche Budget finanzierbar.

Muss ich die Assistenzkräfte darüber informieren, dass ich eine Meldung eines Gesundheitsamt mache?

Eine Pflicht über die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt ist gibt es nicht. Da wir aber gerade in sehr verwirrenden Zeiten leben, ist es schön, wenn Arbeitgeber etwas zur Hand haben, dass das Vorgehen einfach und verständlich erklärt. Deshalb stellen wir euch hier eine Vorlage zur Verfügung, welche ihr dem Team aushändigen könnt, um über die Nachweispflicht zu informieren.

Informationsschreiben Nachweispflicht

Was muss ich beachten, wenn ich nach dem 15. März neues Personal einstelle?

Alle Assistenzkräfte, die vor dem 14. März 2022 unter Vertrag genommen werden, müssen ihre Nachweise nachreichen.
Alle Assistenzkräfte, die ab dem 15. März 2022 eingestellt werden, müssen den Nachweis direkt bei der Einstellung vorlegen.

Darf ich eine Assistenzkraft kündigen, wenn sie nicht geimpft ist?

Nein! Da es keine Impfpflicht ist, dürfen Assistenzkräfte, die keine Impfung haben und auch keine Impfung haben möchten deshalb erst einmal nicht gekündigt werden.
Eine Kündigung ist erst dann gerechtfertigt, wenn das Gesundheitsamt den Zutritt zur Arbeitsstätte verboten hat und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den vertraglichen Pflichten deshalb nicht mehr nachkommen kann.

Was mache ich, wenn das Gesundheitsamt einer Assistenzkraft endgültig untersagt hat bei mir zu arbeiten?

Eine endgültige Entscheidung des Gesundheitsamtes ist dann erreicht, wenn gegen den Bescheid kein Widerspruch und keine Klage erfolgreich war. Dann gibt es keine Möglichkeit, die Person weiter zu beschäftigen. D. h., dass eine Kündigung vorgenommen werden muss oder dass eine unbezahlte Freistellung ausgesprochen wird, bis sich die Lage verändert hat, sodass Personal wieder ohne entsprechenden Nachweis eingesetzt werden darf oder bis ein Nachweis über eine Impfung, eine Genesung oder eine medizinische Kontraindikationen (kann sich nicht impfen lassen) vorliegt.

Wie dokumentiere ich den Impfstatus der Assistenzkräfte?

Der Impfstatus kann ganz einfach in einer selbst erstellten Tabelle dokumentiert werden. Wir haben dafür eine Vorlage für euch erstellt, die ihr hier herunterladen könnt:

Vorlage Dokumentation Impfstatus

3G im Arbeitgeber*innenmodell – Hinweise zur Umsetzung

Durch den immer noch andauernden, schnellen Verlauf der Corona-Pandemie gibt es zum ersten Mal Regelungen für Arbeitgeber*innen, die in ganz Deutschland gleich sind. D. h., egal ob du in Berlin, in Karlsruhe oder in Köln wohnst, wenn du der/die Arbeitgeber*in für deine Assistenzkräfte bist (Arbeitgeber*innenmodell), musst du ein paar neue Regeln beachten. Wie das funktioniert, erklären wir dir in diesem Beitrag.

3G fasst die drei Möglichkeiten zusammen, die es gibt, um sich vor Corona zu schützen oder zu zeigen, dass man nicht mit Corona infiziert ist.

G = geimpft

G = genesen (mit Corona infiziert gewesen und wieder gesund geworden)

G = getestet

Ab dem 24. November 2021 müssen alle, die Beschäftigten, aber auch der/die Arbeitgeber*in mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllen, damit sie zur Arbeit kommen dürfen. Das gilt auch für die persönliche Assistenz. Das bedeutet, dass sich alle Assistenzkräfte, die nicht gegen das Corona Virus geimpft sind vor dem Dienst mit einem Antigen-Schnelltest testen (lassen) müssen. Dasselbe gilt aber auch für dich als Arbeitgeber*in und Assistenznehmer*in. Solltest du nicht geimpft sein, musst du dich jeden Tag testen lassen.

Achtung! Arbeitgeber*innen müssen die Umsetzung der Regel kontrollieren und dokumentieren

Du bist als Arbeitgeber*in dafür verantwortlich, dass die Regeln bei dir am Arbeitsplatz eingehalten werden. Bei Assistenzkräften, die geimpft sind, reicht es, wenn einmalig aufgeschrieben wird, dass sie geimpft sind. Assistenzkräfte, die keine Impfung bekommen haben, müssen sich testen lassen oder einen Test mitbringen. Das muss jedes Mal genau aufgeschrieben werden.

Hinweis: Es kann sein, dass das kontrolliert wird, muss aber nicht. Das hängt von den Bundesländern ab. Sollte jedoch bei der Kontrolle auffallen, dass die Maßnahme nicht eingehalten werden, muss man eine Strafe bezahlen.

Eine Vorlage zur Dokumentation der Corona-Tests stellen wir hier zum Download zur Verfügung:

Dokumentation Schnelltests persönliche Assistenz

Eine Vorlage zur Dokumentation des Impfstatus von Assistenzkräfte stellen wir hier zum Download zur Verfügung:

betriebliche Dokumentation über den Impfstatus der Beschäftigten

Arbeitgeber*innen müssen Corona-Tests anbieten

Damit die Mitarbeiter*innen die 3G-Regel erfüllen können, müssen Arbeitgeber*innen mindestens zwei Antigen-Schnelltests in der Woche zur Verfügung stellen. Ist ein/e Mitarbeiter*in öfter als zweimal in der Woche im Dienst, kann die/der Arbeitgeber*in den notwendigen Test zur Verfügung stellen, muss aber nicht.

Zwei Antigen-Schnelltests müssen auch pro Woche für Mitarbeiter*innen mit Impfschutz zur Verfügung gestellt werden. Diese können die Tests nutzen, müssen das aber nicht.

Wenn eine Assistenzkraft bei dir als Arbeitgeber*in einen Corona-Schnelltest macht, kannst du darüber einen Nachweis ausstellen, den sie dann z.B. wenn sie mit dem öffentlichen Nahverkehr nach Hause fahren möchte, verwenden kann. Denn dort gilt seit heute auch die 3G-Regel.
Eine Vorlage, die das Land Berlin auf seiner Webseite auch in Englisch zur Verfügung stellt, kannst du hier herunterladen:

vorlage_befund_testergebnis_web

Hinweis: die Kosten für die Corona-Tests können über das persönliche Budget finanziert werden. In Berlin gilt, dass ein Coronatest bis zu 3 Euro kosten darf. Wenn bisher für dein Budget noch nicht offiziell geklärt ist, dass du Coronatests kaufen darfst und wie teuer sie sein dürfen, solltest du deinen Kostenträger darüber informieren, dass du die Tests kaufen musst und mit welchen Kosten zu rechnen sind. Einen Musterantrag stellen wir hier zum Download zur Verfügung:

Musterantrag Coronatests

Was passiert, wenn eine Assistenz nicht nachweisen möchte, dass sie die 3-G-Regel erfüllt?

Es kann passieren, dass eine Assistenz sagt, dass sie nicht zeigen möchte, dass sie geimpft ist oder einen Test gemacht hat. Dann darf sie aber auch nicht zur Arbeit kommen, bzw. den Dienst antreten. In diesem Fall kann eine Abmahnung ausgestellt und wenn das noch mal passiert eine Kündigung ausgesprochen werden. Für nicht getane Arbeit muss die Mitarbeiter*in dann auch nicht bezahlt werden. Sollte dieser, eher unwahrscheinliche Fall eintreten, ergibt eine Beratung von einer/m Fachanwält*in für Arbeitsrecht Sinn.

Was gilt sonst noch für den Arbeitsschutz?

Alle weiteren Regelungen haben sich nicht geändert.

  • Es müssen weiterhin FFP2-Masken getragen werden, die der/die Arbeitgeber*in stellen muss.
  • Wenn möglich Abstand gehalten werden (1,5 m)
  • regelmäßig Hände waschen
  • richtig lüften
  • Home-Office wenn möglich (z.B. wenn eine Assistenzverwaltung eingestellt ist, die den Dienstplan erstellt).

Soviel erst mal dazu … Wenn ihr Fragen zur Umsetzung dieser Regeln habt, dann meldet euch gerne bei uns.

 

Weitere Informationen:

Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es hier.

Zu Corona-Impfungen gibt es hier.