Inkrafttreten der Impf-Nachweispflicht am 15. März

ACHTUNG: zum 31.12.2022 läuft die Nachweispflicht das Mensch gegen das Corona Virus geimpft ist aus!!!

Entgegen unserer bisherigen Annahme, dass am 15. März eine Impfpflicht für die persönliche Assistenz in Kraft tritt, hat uns die Nachricht erreicht, dass es sich weniger um eine direkte Impfpflicht, sondern vielmehr um eine Nachweispflicht handelt, die in Kraft tritt. Was sich dadurch ändert und wie Arbeitgeber*innen in der persönlichen Assistenz jetzt handeln müssen, erklären wir euch hier:

Hinweis in eigener Sache: Wir haben die Inhalte dieser Seite nach bestem Wissen und Gewissen, sowie mit anwaltlicher Unterstützung erstellt. Aufgrund der aktuell, sehr unübersichtlichen und dynamischen Lage können wir keine Garantie auf vollständige Richtigkeit geben. Im Zweifel empfehlen wir anwaltlichen Rat zu suchen.

Was bedeutet Nachweispflicht?

Unter der Nachweispflicht verstehen wir eine Anordnung, die besagt, dass Arbeitgeber ab dem 16. März 2022 eine Meldung beim Gesundheit abmachen müssen, wenn sie Personal beschäftigen, das nicht geimpft, von einer Corona-Infektion genesen ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann .
Im Gegensatz zu einer Impfpflicht, bedeutet die Nachweispflicht nicht, das Personal, welches keine Impfung erhalten hat, nicht mehr eingesetzt werden darf. Diese Personen dürfen weiterhin eingesetzt werden, bis das Gesundheitsamt Maßnahmen einleitet.

Was macht das Gesundheitsamt, wenn ich gemeldet habe, dass ich ungeimpftes Personal beschäftige?

Die Gesundheitsämter sind aktuell sehr überlastet, das kann bedeuten, dass die Nachweispflicht ein sehr langes Verfahren nach sich zieht, oder das erst einmal gar nichts passiert … Wenn eine Meldung an das Gesundheitsamt gemacht wurde, wird das Gesundheitsamt die Person persönlich anschreiben und zu einer Nachweiserbringung auffordern. Wenn dieser nicht eingereicht wird, so kann das Gesundheitsamt der ungeimpften Assistenzkraft verbieten weiterhin zu arbeiten.
Gegen dieses Verbot kann Widerspruch eingelegt werden, zum Beispiel aus Personalmangel. Auch ein Verfahren vor dem Sozialgericht, dass das Arbeitsverbot aufhebt wäre denkbar.

Was passiert, wenn ich keine Meldung an das Gesundheitsamt mache, obwohl ich ungeimpftes Personal habe?

Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis davon, dass keine Meldung gemacht wurde, obwohl ungeimpftes Personal beschäftigt wird, so werden Bußgelder von bis zu 2500 € verhängt.
Diese sind nach Auskunft des Landesamtes für Gesundheit und soziales nicht über das persönliche Budget finanzierbar.

Muss ich die Assistenzkräfte darüber informieren, dass ich eine Meldung eines Gesundheitsamt mache?

Eine Pflicht über die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt ist gibt es nicht. Da wir aber gerade in sehr verwirrenden Zeiten leben, ist es schön, wenn Arbeitgeber etwas zur Hand haben, dass das Vorgehen einfach und verständlich erklärt. Deshalb stellen wir euch hier eine Vorlage zur Verfügung, welche ihr dem Team aushändigen könnt, um über die Nachweispflicht zu informieren.

Informationsschreiben Nachweispflicht

Was muss ich beachten, wenn ich nach dem 15. März neues Personal einstelle?

Alle Assistenzkräfte, die vor dem 14. März 2022 unter Vertrag genommen werden, müssen ihre Nachweise nachreichen.
Alle Assistenzkräfte, die ab dem 15. März 2022 eingestellt werden, müssen den Nachweis direkt bei der Einstellung vorlegen.

Darf ich eine Assistenzkraft kündigen, wenn sie nicht geimpft ist?

Nein! Da es keine Impfpflicht ist, dürfen Assistenzkräfte, die keine Impfung haben und auch keine Impfung haben möchten deshalb erst einmal nicht gekündigt werden.
Eine Kündigung ist erst dann gerechtfertigt, wenn das Gesundheitsamt den Zutritt zur Arbeitsstätte verboten hat und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den vertraglichen Pflichten deshalb nicht mehr nachkommen kann.

Was mache ich, wenn das Gesundheitsamt einer Assistenzkraft endgültig untersagt hat bei mir zu arbeiten?

Eine endgültige Entscheidung des Gesundheitsamtes ist dann erreicht, wenn gegen den Bescheid kein Widerspruch und keine Klage erfolgreich war. Dann gibt es keine Möglichkeit, die Person weiter zu beschäftigen. D. h., dass eine Kündigung vorgenommen werden muss oder dass eine unbezahlte Freistellung ausgesprochen wird, bis sich die Lage verändert hat, sodass Personal wieder ohne entsprechenden Nachweis eingesetzt werden darf oder bis ein Nachweis über eine Impfung, eine Genesung oder eine medizinische Kontraindikationen (kann sich nicht impfen lassen) vorliegt.

Wie dokumentiere ich den Impfstatus der Assistenzkräfte?

Der Impfstatus kann ganz einfach in einer selbst erstellten Tabelle dokumentiert werden. Wir haben dafür eine Vorlage für euch erstellt, die ihr hier herunterladen könnt:

Vorlage Dokumentation Impfstatus

3G im Arbeitgeber*innenmodell – Hinweise zur Umsetzung

Durch den immer noch andauernden, schnellen Verlauf der Corona-Pandemie gibt es zum ersten Mal Regelungen für Arbeitgeber*innen, die in ganz Deutschland gleich sind. D. h., egal ob du in Berlin, in Karlsruhe oder in Köln wohnst, wenn du der/die Arbeitgeber*in für deine Assistenzkräfte bist (Arbeitgeber*innenmodell), musst du ein paar neue Regeln beachten. Wie das funktioniert, erklären wir dir in diesem Beitrag.

3G fasst die drei Möglichkeiten zusammen, die es gibt, um sich vor Corona zu schützen oder zu zeigen, dass man nicht mit Corona infiziert ist.

G = geimpft

G = genesen (mit Corona infiziert gewesen und wieder gesund geworden)

G = getestet

Ab dem 24. November 2021 müssen alle, die Beschäftigten, aber auch der/die Arbeitgeber*in mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllen, damit sie zur Arbeit kommen dürfen. Das gilt auch für die persönliche Assistenz. Das bedeutet, dass sich alle Assistenzkräfte, die nicht gegen das Corona Virus geimpft sind vor dem Dienst mit einem Antigen-Schnelltest testen (lassen) müssen. Dasselbe gilt aber auch für dich als Arbeitgeber*in und Assistenznehmer*in. Solltest du nicht geimpft sein, musst du dich jeden Tag testen lassen.

Achtung! Arbeitgeber*innen müssen die Umsetzung der Regel kontrollieren und dokumentieren

Du bist als Arbeitgeber*in dafür verantwortlich, dass die Regeln bei dir am Arbeitsplatz eingehalten werden. Bei Assistenzkräften, die geimpft sind, reicht es, wenn einmalig aufgeschrieben wird, dass sie geimpft sind. Assistenzkräfte, die keine Impfung bekommen haben, müssen sich testen lassen oder einen Test mitbringen. Das muss jedes Mal genau aufgeschrieben werden.

Hinweis: Es kann sein, dass das kontrolliert wird, muss aber nicht. Das hängt von den Bundesländern ab. Sollte jedoch bei der Kontrolle auffallen, dass die Maßnahme nicht eingehalten werden, muss man eine Strafe bezahlen.

Eine Vorlage zur Dokumentation der Corona-Tests stellen wir hier zum Download zur Verfügung:

Dokumentation Schnelltests persönliche Assistenz

Eine Vorlage zur Dokumentation des Impfstatus von Assistenzkräfte stellen wir hier zum Download zur Verfügung:

betriebliche Dokumentation über den Impfstatus der Beschäftigten

Arbeitgeber*innen müssen Corona-Tests anbieten

Damit die Mitarbeiter*innen die 3G-Regel erfüllen können, müssen Arbeitgeber*innen mindestens zwei Antigen-Schnelltests in der Woche zur Verfügung stellen. Ist ein/e Mitarbeiter*in öfter als zweimal in der Woche im Dienst, kann die/der Arbeitgeber*in den notwendigen Test zur Verfügung stellen, muss aber nicht.

Zwei Antigen-Schnelltests müssen auch pro Woche für Mitarbeiter*innen mit Impfschutz zur Verfügung gestellt werden. Diese können die Tests nutzen, müssen das aber nicht.

Wenn eine Assistenzkraft bei dir als Arbeitgeber*in einen Corona-Schnelltest macht, kannst du darüber einen Nachweis ausstellen, den sie dann z.B. wenn sie mit dem öffentlichen Nahverkehr nach Hause fahren möchte, verwenden kann. Denn dort gilt seit heute auch die 3G-Regel.
Eine Vorlage, die das Land Berlin auf seiner Webseite auch in Englisch zur Verfügung stellt, kannst du hier herunterladen:

vorlage_befund_testergebnis_web

Hinweis: die Kosten für die Corona-Tests können über das persönliche Budget finanziert werden. In Berlin gilt, dass ein Coronatest bis zu 3 Euro kosten darf. Wenn bisher für dein Budget noch nicht offiziell geklärt ist, dass du Coronatests kaufen darfst und wie teuer sie sein dürfen, solltest du deinen Kostenträger darüber informieren, dass du die Tests kaufen musst und mit welchen Kosten zu rechnen sind. Einen Musterantrag stellen wir hier zum Download zur Verfügung:

Musterantrag Coronatests

Was passiert, wenn eine Assistenz nicht nachweisen möchte, dass sie die 3-G-Regel erfüllt?

Es kann passieren, dass eine Assistenz sagt, dass sie nicht zeigen möchte, dass sie geimpft ist oder einen Test gemacht hat. Dann darf sie aber auch nicht zur Arbeit kommen, bzw. den Dienst antreten. In diesem Fall kann eine Abmahnung ausgestellt und wenn das noch mal passiert eine Kündigung ausgesprochen werden. Für nicht getane Arbeit muss die Mitarbeiter*in dann auch nicht bezahlt werden. Sollte dieser, eher unwahrscheinliche Fall eintreten, ergibt eine Beratung von einer/m Fachanwält*in für Arbeitsrecht Sinn.

Was gilt sonst noch für den Arbeitsschutz?

Alle weiteren Regelungen haben sich nicht geändert.

  • Es müssen weiterhin FFP2-Masken getragen werden, die der/die Arbeitgeber*in stellen muss.
  • Wenn möglich Abstand gehalten werden (1,5 m)
  • regelmäßig Hände waschen
  • richtig lüften
  • Home-Office wenn möglich (z.B. wenn eine Assistenzverwaltung eingestellt ist, die den Dienstplan erstellt).

Soviel erst mal dazu … Wenn ihr Fragen zur Umsetzung dieser Regeln habt, dann meldet euch gerne bei uns.

 

Weitere Informationen:

Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es hier.

Zu Corona-Impfungen gibt es hier.

Pflegehilfsmittelpauschale vorübergehend auf 60Euro erhöht

Rückwirkend zum 1. April 2020 haben die Krankenkassen die Pflegehilfsmittelpauschale von 40 € auf 60 € erhöht! Achtung, dies ist aber nicht dauerhaft sondern erstmal nur bis 30.09.2020!
 
Die Regelung gelte vorbehaltlich des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 30. September 2020. „Nach diesem Zeitpunkt gilt diese Regelung vorbehaltlich des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite solange fort, wie die Fortgeltung des § 150 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Rechtsverordnung nach § 152 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angeordnet ist.“

Wichtige Corona News

Rückwirkend zum 1. April 2020 haben die Krankenkassen die Pflegehilfsmittelpauschale von 40 € auf 60 € erhöht! Achtung, dies ist aber nicht dauerhaft sondern erstmal nur bis 30.09.2020!
 
Die Regelung gelte vorbehaltlich des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 30. September 2020. „Nach diesem Zeitpunkt gilt diese Regelung vorbehaltlich des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite solange fort, wie die Fortgeltung des § 150 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Rechtsverordnung nach § 152 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angeordnet ist.“
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Das rbb Fernsehen war bei uns und hat zum Thema Corona Soforthilfe für behinderte Arbeitgeber*innen bei uns gedreht! Es wurde in der Sendung Rbb Zibb ausgestrahlt. Danke an Laura Mench und Assistentin sowie an Tini Jarske das ihr dabei wart! Wer es verpasst hat darf es hier nochmal sehen:
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Unsere Beraterin Jenny Bießmann hat der taz ein Interview gegeben, dass Bild ist schon ganz schön alt, aber der Text neu:
https://taz.de/Corona-und-Behinderungen/!5679803/
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Wir haben wunderbare Nachrichten! Unser Verein hatte bei Aktion Mensch einen Antrag gestellt, um finanzielle Corona-Soforthilfe für behinderte Arbeitgeber*innen leisten zu können. Der Antrag wurde genehmigt und wir können ab sofort behinderte Arbeitgerber*innen und ihre Assistenz unterstützen! In folgenden Bereichen können wir euch, nach vorheriger Absprache mit uns, finanzielle Unterstützung anbieten: – Bezahlung von Desinfektionsmitteln, Schutzmaterialien wie Handschuhe oder ffp2 Masken, – Fahrtkosten der Assistent*innen zum Dienst mit Auto, Taxi, Carsharing Angebote, um die Nutzung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu vermeiden, – Bezahlung von Honorarkräften aufgrund von Personalmangel durch Corona und Bezahlung kleiner Prämien an die Assistent*innen für ihren besonderen Einsatz.
Wer in den aufgezählten Punkten einen finanziellen Zuschuss benötigt, kann gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Da wir die Gelder gerecht verteilen möchten, ist es sehr wichtig, dass ihr vorab mit uns Rücksprache haltet!
 
Meldet euch unter: info@akse-ev.de
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Mehrarbeit während der Corona Krise ist auch auf 450Euro Basis möglich! Bis zu 5mal darf die Grenze überschritten werden.
Genaue Infos, siehe hier:
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Liebe Berliner*innen, wir haben für euch behinderte Arbeitgeber*innen Neuigkeiten und zwar könnt ihr laut dem neusten Rundschreiben der Senatsverwaltung auch Angehörige in der Corona Krise anstellen, um Personalnotstand zu kompensieren!
 
 
„III. Leistungen außerhalb des BRV
Werden Leistungen durch nicht-institutionelle Leistungserbringer sicherstellt (z.B. Einzelfallhilfen oder selbst organisierte Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets oder Arbeitgebermodells) und ist die notwendige Versorgung aufgrund eines krisenbedingten Ausfalls der Betreuungspersonen gefährdet, ist unverzüglich eine individuelle Ersatz- oder Notlösung zu organisieren. Dabei können unter Hinweis auf dieses Rundschreiben befristet auch Lösungen zum Einsatz kommen, welche vorübergehend die Betreuung durch geeignete und verfügbare Personen sicherstellt (z.B. Studierende, Freunde, Angehörige), welche nicht über die eigentlich für die Fachleistung erforderliche Qualifikation verfügen.
Die personenbezogenen Qualitätsstandards können für die Dauer des Rundschreibens auf ein Mindestmaß reduziert werden. Für eine Verlängerung muss ein Mindestmaß an Informationen zum aktuellen Sachstand übermittelt werden. Maßstab ist eine möglichst großzügige und unkomplizierte Verlängerung zu erreichen, um die Versorgungsstabilität zu gewährleisten.
Angesichts dessen, dass die Bewegungsfreiheit in Deutschland pandemiebedingt eingeschränkt wird, sollten auch sozialpädagogische Gruppenreisen unterbleiben. Generell gilt die Empfehlung nach Möglichkeit soziale Kontakte zu vermeiden.
Sofern der Ausfall durch Infektion verursacht wird, ist nach der nachfolgenden Nr. V zu verfahren.“
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Der RBB möchte etwas über behinderte Arbeitgeber*innen mit Assistenzbedarf machen. Habt ihr aktuell probleme eure Dienste zu besetzen? Müsst ihr kreativ sein, dann meldet euch bei uns! Bedingung ist das du in Berlin oder Brandenburg lebst.

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Der BerlKönig hat ein wunderbares Angebot für Berliner*innen in systemrelevanten Berufen.
Die persönliche Assistenz gehört auch dazu, ihr könnt euch also ein Code holen und eure Assistenz kann kostenlos mit dem #berlkönig zum Dienst kommen. Danke für das Angebot und dass ihr uns somit als #Risikogruppe unterstützt!
https://www.berlkoenig.de/

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Wer von euch Pflegegeld empfängt kennt die Beratungsbesuche um sicherzustellen das die Pflege gesichert ist. Diese Beratungsbesuche entfallen aktuell, aufrund von #Corona. Keine Sorge, dass Pflegegeld wird weitergezahlt.
#WirbleibenzuHause#Riskogruppe#stayhome

https://www.tk.de/…/beratunsbesuche-pflegegeldempfaenger-20…

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Im 2. Quartal reicht es aus, wenn ihr euren Hausarzt anruft und sagt wohin ihr eine Überweisung benötigt, die Versichertenkarte muss nicht eingelesen werden. Die Überweisung kann er dann per Post an den Arzt senden der die Überweisung benötigt und der Hausarzt bekommt das Porto ersttatet!

https://www.kbv.de/html/1150_45037.php

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Unser Mitglied Raul Krauthausen und unsere Mitarbeiterin Jenny Bießmann, sowie die Behindertenbeauftragten wurden gefragt was eigentlich Politik für die Junge Menschen aus der #Risikogruppe macht.

Unser Mitglied Anne Gersdorff hat für das ARD Mittagsmagazin ihr leben in Quarantäne gefilmt, sie gehört auch zur #Risikogruppe
Ab Min 4:30 geht’s los.

https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/mittagsmagazin/videos/serie-corona-alles-anders-3-ard-mittagsmagazin-video-100.html?fbclid=IwAR1yDqIVdkjQwECtIc41Uw0fI1jLOdDbKHGDu6eZ8aJbgst5V5c964OK7R8

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#corona beschäftigt uns momentan richtig in der Beratung, natürlich gibt es auch Fragen von Behinderten Arbeitgebern bezüglich der Tatsache das jetzt Studierende ihren Semesterstart verschoben bekommen haben.
Dies bedeutet, dass es genauso gewertet wird wie Semesterferien und mehr gearbeitet werden darf als 20 Stunden pro Woche.