Satzung

  • 1 Allgemeine Bestimmungen

(1)  Der Verein trägt den Namen “aktiv und selbstbestimmt”.

(2)  Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin wird er den Zusatz „e. V.“ tragen.

(3)  Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins

(1)  Der Verein unterstützt behinderte Menschen darin, ihr Leben selbstbestimmt den eigenen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten. Um den Vereinszweck zu erreichen, setzt sich der Verein neben der persönlichen Stärkung behinderter Menschen politisch für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ein.

(2)  Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Die Initiierung und Durchführung unterschiedlicher kostenloser Beratungs-, Unterstützungs- und Gruppenangebote bzw. werden Leistungen zum Selbstkostenpreis angeboten.
    • Die Unterstützung und kostenlose Beratung bzw. Beratung zum Selbstkostenpreis zur Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens (z.B. mit persönlicher Assistenz nach dem Arbeitgebermodell).
    • Projekte zur Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für ein selbstbestimmtes Leben, auch unter Berücksichtigung der besonderen Lebensumstände von Frauen mit Behinderung.
    • Angebote von Seminaren, Fortbildungen und Selbsterfahrungsgruppen zur Stärkung des Selbstbewusstseins oder zu Themenbereichen der Kommunikation, politischen Interaktion und dem Assistenzmanagement.

(3) Die Aktivitäten des Vereins müssen zum Wohle von Menschen mit Behinderungen sein und ungeachtet der Art und Schwere ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihres Alters und ihrer Herkunft gewährleistet werden.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)  Der Verein kann weitere Organisationen gründen beziehungsweise sich an weiteren Organisationen beteiligen, soweit diese den Interessen des Vereins nicht entgegenstehen und auch diese steuerbegünstigt sind.

 

  • 4 Mitglieder

(1)  Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Fördermitgliedern.

(2)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich mit dem Zweck und den Zielen des Vereins identifizieren.

(3)  Über den Antrag auf Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes i.S. des Abs. 2 sowie über den Antrag eines Fördermitgliedes i.S. des Abs. 2 entscheidet der Vorstand.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung.

(5)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(6)  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

(7)  Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  • 5 Stimmrecht

(1) Das Stimmrecht in den Organen des Vereins haben nur ordentliche Mitglieder mit einer Behinderung.

 

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– der Vorstand,

– die Mitgliederversammlung.

 

  • 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus ein bis drei Mitgliedern, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter_innen.

(5) Die eigentliche Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich und wird grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt. Vorstandsmitgliedern kann für weitergehende Arbeiten eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG oder als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG und für Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein entsprechendes Gehalt gezahlt werden, soweit dies die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zulassen und dieses angemessen ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Sie kann das auch einer oder mehreren Personen übertragen. Es gelten die entsprechenden Dokumentationspflichten.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie kann real oder auch virtuell per Videotelefonie/Konferenzschaltung etc. durchgeführt werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter der Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Satzungsänderungen
  3.  Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied mit einer Behinderung eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Das Protokoll der außerordentlichen – und Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet.

 

  • 9 Satzungsänderungen

(1)  Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

  • 10 Auflösung des Vereins

(1)  Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins – nach Erfüllung aller bestehenden Verbindlichkeiten – dem gemeinnützigen „Förderverein für das Kinder-Hospiz Sternbrücke e.V“, mit Sitz in Hamburg zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.