Inkrafttreten der Impf-Nachweispflicht am 15. März

ACHTUNG: zum 31.12.2022 läuft die Nachweispflicht das Mensch gegen das Corona Virus geimpft ist aus!!!

Entgegen unserer bisherigen Annahme, dass am 15. März eine Impfpflicht für die persönliche Assistenz in Kraft tritt, hat uns die Nachricht erreicht, dass es sich weniger um eine direkte Impfpflicht, sondern vielmehr um eine Nachweispflicht handelt, die in Kraft tritt. Was sich dadurch ändert und wie Arbeitgeber*innen in der persönlichen Assistenz jetzt handeln müssen, erklären wir euch hier:

Hinweis in eigener Sache: Wir haben die Inhalte dieser Seite nach bestem Wissen und Gewissen, sowie mit anwaltlicher Unterstützung erstellt. Aufgrund der aktuell, sehr unübersichtlichen und dynamischen Lage können wir keine Garantie auf vollständige Richtigkeit geben. Im Zweifel empfehlen wir anwaltlichen Rat zu suchen.

Was bedeutet Nachweispflicht?

Unter der Nachweispflicht verstehen wir eine Anordnung, die besagt, dass Arbeitgeber ab dem 16. März 2022 eine Meldung beim Gesundheit abmachen müssen, wenn sie Personal beschäftigen, das nicht geimpft, von einer Corona-Infektion genesen ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann .
Im Gegensatz zu einer Impfpflicht, bedeutet die Nachweispflicht nicht, das Personal, welches keine Impfung erhalten hat, nicht mehr eingesetzt werden darf. Diese Personen dürfen weiterhin eingesetzt werden, bis das Gesundheitsamt Maßnahmen einleitet.

Was macht das Gesundheitsamt, wenn ich gemeldet habe, dass ich ungeimpftes Personal beschäftige?

Die Gesundheitsämter sind aktuell sehr überlastet, das kann bedeuten, dass die Nachweispflicht ein sehr langes Verfahren nach sich zieht, oder das erst einmal gar nichts passiert … Wenn eine Meldung an das Gesundheitsamt gemacht wurde, wird das Gesundheitsamt die Person persönlich anschreiben und zu einer Nachweiserbringung auffordern. Wenn dieser nicht eingereicht wird, so kann das Gesundheitsamt der ungeimpften Assistenzkraft verbieten weiterhin zu arbeiten.
Gegen dieses Verbot kann Widerspruch eingelegt werden, zum Beispiel aus Personalmangel. Auch ein Verfahren vor dem Sozialgericht, dass das Arbeitsverbot aufhebt wäre denkbar.

Was passiert, wenn ich keine Meldung an das Gesundheitsamt mache, obwohl ich ungeimpftes Personal habe?

Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis davon, dass keine Meldung gemacht wurde, obwohl ungeimpftes Personal beschäftigt wird, so werden Bußgelder von bis zu 2500 € verhängt.
Diese sind nach Auskunft des Landesamtes für Gesundheit und soziales nicht über das persönliche Budget finanzierbar.

Muss ich die Assistenzkräfte darüber informieren, dass ich eine Meldung eines Gesundheitsamt mache?

Eine Pflicht über die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt ist gibt es nicht. Da wir aber gerade in sehr verwirrenden Zeiten leben, ist es schön, wenn Arbeitgeber etwas zur Hand haben, dass das Vorgehen einfach und verständlich erklärt. Deshalb stellen wir euch hier eine Vorlage zur Verfügung, welche ihr dem Team aushändigen könnt, um über die Nachweispflicht zu informieren.

Informationsschreiben Nachweispflicht

Was muss ich beachten, wenn ich nach dem 15. März neues Personal einstelle?

Alle Assistenzkräfte, die vor dem 14. März 2022 unter Vertrag genommen werden, müssen ihre Nachweise nachreichen.
Alle Assistenzkräfte, die ab dem 15. März 2022 eingestellt werden, müssen den Nachweis direkt bei der Einstellung vorlegen.

Darf ich eine Assistenzkraft kündigen, wenn sie nicht geimpft ist?

Nein! Da es keine Impfpflicht ist, dürfen Assistenzkräfte, die keine Impfung haben und auch keine Impfung haben möchten deshalb erst einmal nicht gekündigt werden.
Eine Kündigung ist erst dann gerechtfertigt, wenn das Gesundheitsamt den Zutritt zur Arbeitsstätte verboten hat und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den vertraglichen Pflichten deshalb nicht mehr nachkommen kann.

Was mache ich, wenn das Gesundheitsamt einer Assistenzkraft endgültig untersagt hat bei mir zu arbeiten?

Eine endgültige Entscheidung des Gesundheitsamtes ist dann erreicht, wenn gegen den Bescheid kein Widerspruch und keine Klage erfolgreich war. Dann gibt es keine Möglichkeit, die Person weiter zu beschäftigen. D. h., dass eine Kündigung vorgenommen werden muss oder dass eine unbezahlte Freistellung ausgesprochen wird, bis sich die Lage verändert hat, sodass Personal wieder ohne entsprechenden Nachweis eingesetzt werden darf oder bis ein Nachweis über eine Impfung, eine Genesung oder eine medizinische Kontraindikationen (kann sich nicht impfen lassen) vorliegt.

Wie dokumentiere ich den Impfstatus der Assistenzkräfte?

Der Impfstatus kann ganz einfach in einer selbst erstellten Tabelle dokumentiert werden. Wir haben dafür eine Vorlage für euch erstellt, die ihr hier herunterladen könnt:

Vorlage Dokumentation Impfstatus

14 Kommentare zu “Inkrafttreten der Impf-Nachweispflicht am 15. März

  1. Was mache ich denn, wenn 2G gilt und meine Assistenz ungeimpft ist? Schon dann kann sie ihre vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht mehr erbringen.

    • Hallo Anna,
      wie genau meinst du deine Frage? Meinst du, wenn du auf Veranstaltungen mit 2g-Regelung gehen willst? Da kannst du natürlich keine Assistenz mitnehmen, die den Vorgaben nicht entspricht.

      • Also „Impfpflicht“ hin oder her, wenn meine Assistenz nicht geimpft ist, kann ich keine Veranstaltungen/Orte nach 2G besuchen und bin allein deshalb schon eingeschränkt.

  2. Hallo,

    ist eure oben beschriebene Annahme rechtlich korrekt, bzw. von einem Anwalt/in bestätigt?
    Was ist, wenn das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot ausspricht und Widerspruch eingelegt wird? Darf meine Assistenz dann weiter arbeiten bis zu einem endgültigen Ergebnis?

    • Ja, das sind die Infos, die wir von unserer Anwältin Frau Schnürer erhalten haben.

      • Meiner Kenntnis nach hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und Ihre Assistenz dürfte nicht weiterarbeiten.

  3. Unsere Anwälte vom BPA sagen allerdings etwas völlig anderes! Ungeimpfte Mitarbeiter*innen sind ab dem 15.03. freizustellen und dürfen nicht mehr beschäftigt werden. Haftet Ihre Anwältin denn für diese Falschauskünfte?
    Wir haben in unserem Unternehmen eine Riesen-Diskussion, weil sich jetzt Mitarbeiter*innen auf diese Info hier beziehen und der Meinung sind, sie dürften weiterarbeiten und würden auch weiter bezahlt werden, obwohl sie nicht geimpft sind.
    Ich finde es sehr fraglich, dass eine von der Allgemeinheit und vom Bundesministerium geförderte EUTB einfach solche Falschaussagen öffentlich machen kann. Etwas mehr Sorgfalt wäre hier doch angesagt!
    Das Gesetz heißt übrigens „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ und nicht einrichtungsbezogene Nachweispflicht. Es ist also eine Impfpflicht, ob es uns gefällt oder nicht.

  4. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht in Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden.
    Eine Person, die über keinen Nachweis verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden.
    Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 4 und 5 zulassen.
    Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird , hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

    (Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html; https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/__2.html)

    Bitte also mal um Erklärung der Aussagen Ihrer Rechtsanwältin! Denn das Gesetz ist Vorschrift und hier sehr klar und eindeutig geregelt!